Allgemeines zum Waffenrecht

Das Waffengesetz regelt den Umgang mit Waffen oder Munition unter
Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Das
Waffenrecht schafft damit einen angemessenen Ausgleich zwischen den
Sicherheitsbelangen des Staates und den berechtigten Interessen legaler
Waffenbesitzern (z. B. Sportschützen, Jäger und Sammler kulturhistorisch
bedeutsamer Waffen).

Umgang mit Waffen oder Munition im waffenrechtlichen Sinn hat, wer diese erwirbt,
besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, damit schießt, herstellt, bearbeitet,
instand setzt oder damit Handel treibt. Der Umgang in diesem Sinn bedarf
grundsätzlich einer
Erlaubnis.

Waffenrechtliche Erlaubnisse werden nach Antragstellung und Prüfung der
Voraussetzungen durch die zuständige Waffenbehörde in Form von

erteilt.

Der Antragsteller muss für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis volljährig
sein, also das 18. Lebensjahr vollendet haben, die erforderliche
Zuverlässigkeit und
persönliche Eignung sowie Sachkunde besitzen.

Waffenrechtliche Vordrucke für die Antragstellung finden Sie im Internet unter
www.pspv.de/waffenrecht.

Grundsätzlich ist Erwerb und Besitz sowie alle weiteren Arten des Umgangs von
bzw. mit Waffen erst
ab 18 Jahren gestattet.

Ausnahme: Jugendliche ab 14 Jahren dürfen Reizstoffsprühgeräte, die ein amtliches
Prüfzeichen tragen, z.B. Reizstoffsprühdosen, erlaubnisfrei erwerben, besitzen und
in der Öffentlichkeit führen. Ansonsten ist der Umgang mit Waffen durch Kinder und
Jugendliche nur in sehr begrenzten Fällen gestattet.

Hier eine Auswahl zentraler waffenrechtlicher Bestimmungen aus dem in den letzten
Jahren kontinuierlich aktualisierten Waffenrecht:

Prüfung des waffenrechtlichen Bedürfnisses

Der private Waffenerwerb und Waffenbesitz bzw. der sonstige Umgang mit Waffen

setzt ein Bedürfnis voraus. Neben der Zuverlässigkeit und der persönliche
Eignung (siehe oben) hat die Waffenbehörde das Bedürfnis in regelmäßigen
Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren, erneut zu prüfen. Die
Waffenbehörde kann u.a. das Fortbestehen des Bedürfnisses aber anlassbezogen
aber auch schon zu einem früheren Zeitpunkt prüfen.

Anscheinswaffen

Es ist verboten, sogenannte Anscheinswaffen in der Öffentlichkeit zu führen.
Darunter fallen Gegenstände, die wie echte Schusswaffen aussehen, z.B. Softair-
Waffen etc.) Ein Verstoß stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer
Geldbuße bis zu 10.000,- € geahndet werden.

Messer

In der Öffentlichkeit ist es ist verboten, Messer mit einhändig feststellbarer Klinge
(Einhandmesser) oder feststehende Messer mit der Klingenlänge über
12 cm zu
führen.

Ein Verstoß hiergegen stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer
Geldbuße bis zu 10.000,- € geahndet werden.

Das Führen wird ist ausnahmsweise nur bei berechtigtem Interesse, insbesondere
bei der Berufsausübung, der Brauchtumspflege, dem Sport oder zu einem allgemein
anerkannten Zweck erlaubt. Ein gesonderter Ausnahmeantrag ist in solchen Fällen
nicht erforderlich.

Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen (SRS-Waffen)

Für das Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen (abgekürzt
SRS-Waffen) mit PTB-Zulassungszeichen in der
Öffentlichkeit ist der
sogenannte
„Kleine Waffenschein“ erforderlich. Erwerb und Besitz derartiger
Gegenstände bedarf aber keiner Erlaubnis, es gilt das Mindestalter von 18 Jahren.
Damit darf die Waffe ohne weiteres im privaten Umfeld zuhause oder auf dem
eigenen Grundstück geführt werden.

Es ist nicht erforderlich, bei Beantragung des "Kleinen Waffenscheins" die Waffe bei
der Waffenbehörde vorzulegen.

Voraussetzungen für die Erteilung des "Kleinen Waffenscheins" sind neben
der üblichen Volljährigkeit (18. Lebensjahr) auch die
Zuverlässigkeit und die
persönliche Zuverlässigkeit bzw. Eignung sind beispielsweise dann nicht mehr
gegeben, wenn Vorstrafen vorliegen oder eine Alkoholabhängigkeit besteht.

Der Antragsteller muss allerdings - anders als bei echten Schusswaffen - keine
Sachkunde für die PTB-Waffe nachweisen.

Wer die Waffe in der Öffentlichkeit dabei hat, muss immer auch den "Kleinen
Waffenschein"
und seinen Personalausweis oder Pass mitführen. Ansonsten können
Geldbußen verhängt werden, die bis zu 10.000 Euro betragen können. Wird jemand
beim Führen solcher Waffen
ohne Erlaubnis, d.h. ohne den "Kleinen Waffenschein"
angetroffen, dann stellt das eine Straftat dar. Es droht unter Umständen eine
Gefängnisstrafe bis zu 3 Jahren und die Einziehung der Waffe(n).

Bitte unbedingt beachten: Das Schießen in der Öffentlichkeit ist - - auch mit
dem
"Kleinen Waffenschein" verboten. Das gilt ausdrücklich auch zu Silvester!
Ausnahmen gibt es nur in wenigen Einzelfällen, z.B. für Theater- / Filmaufführungen
oder als Startsignal bei Sportveranstaltungen. Verstöße gegen das Schießverbot
können als Ordnungswidrigkeiten mit Geldbußen bis zu 10.000 Euro geahndet
werden.

Bitte beachten Sie auch, dass Gas- und Schreckschusswaffen, die kein PTB-Zeichen
haben, stets der Erlaubnispflicht als echte Waffe unterliegen (Eintragung in eine
Waffenbesitzkarte).

Druckluft-, Federdruck- und CO2-Waffen

Der Erwerb und Besitz dieser Waffen ist ab 18 Jahren erlaubt. Folgende
Voraussetzungen müssen dazu erfüllt sein:

Erbwaffen sowie Blockierpflicht von Erbwaffen

Erwerb und Besitz von Schusswaffen infolge eines Erbfalles wird durch § 20
Waffengesetz (WaffG) geregelt. Die Eintragung der durch einen Erbfall erworbenen
Schusswaffen muss innerhalb eines Monats nach der Annahme der Erbschaft oder
dem Ablauf der für die Ausschlagung der Erbschaft vorgeschriebenen Frist beantragt
werden. Vorbehaltlich der Prüfung der
Zuverlässigkeit und der persönlichen
Eignung des Antragstellers wird dann eine grüne Waffenbesitzkarte für den
Erben ausgestellt. Der Erwerb von Munition ist in diesem Fall selbstverständlich
ausgeschlossen.

Das sogenannte Erbenprivileg führt dazu, dass die Erben von Waffen diese unter
erleichterten Voraussetzungen weiterhin besitzen dürfen. Allerdings hat derjenige
Antragsteller, der kein einschlägiges waffenrechtliches Bedürfnis z.B. als Jäger oder
Sportschütze nachweisen kann, die Erbwaffen durch ein sog.
Blockiersystem zu
sichern. Der Einbau dieses Blockiersystems verhindert den Gebrauch der Waffe und
erfolgt durch einen Waffenhändler bzw. -hersteller. Hierdurch entstehen in der Regel
Kosten (ca.
150,00 € pro Lauf).

Falls für einen Waffentyp noch kein Blockiersystem vorhanden ist, kann die
zuständige Waffenbehörde aufgrund Ihres Antrages eine Ausnahme von dem
Einbau des Blockiersystems erteilen. Soweit das Blockiersystem zu einem späteren
Zeitpunkt verfügbar ist, muss der der Einbau unverzüglich nachgeholt werden.

Zugelassene Blockiersysteme können der Blockierliste der PTB (Physikalisch-
Technische-Bundesanstalt) entnommen werden. Bitte informieren Sie sich dazu im
Internet.

Pflicht zur sicheren Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition

Waffen sind sorgfältig und sicher vor unbefugtem Zugriff aufzubewahren!

Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um
zu verhindern, dass die Gegenstände abhandenkommen oder Dritte sie unbefugt an
sich nehmen können. Auch der (Ehe)Partner oder andere in der Wohnung lebende
Personen sind nicht befugt im Umgang mit der Waffe.

Einzelheiten zur Aufbewahrung von Waffen und Munition sind in § 36 Waffengesetz
(WaffG) sowie in den §§ 13 und 14 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung
(AWaffV) geregelt, wobei folgende Grundsätze zu beachten sind

Näheres zur Aufbewahrung können Sie dem „Merkblatt zur Aufbewahrung“
entnehmen.

Waffenbesitzer haben die getroffenen Maßnahmen zur sicheren Aufbewahrung von
Waffen und Munition der zuständigen Behörde
nachzuweisen (§ 36 Abs. 3 S. 1
WaffG). Der Nachweis kann insbesondere durch die Vorlage eines nachprüfbaren
Kaufvertrages bzw. einer Rechnung für das erforderliche Aufbewahrungsverhältnis
erbracht werden. Es muss sich daraus zweifelsfrei ergeben, dass das Behältnis die
gesetzlichen Anforderungen erfüllt. In der Regel genügen Baumarktrechnungen

allerdings nicht diese Anforderungen; bitte fordern Sie dort eine gesonderte
Bescheinigung an.

Ausnahmsweise akzeptiert die Waffenbehörde auch aussagekräftige Fotos des
Behältnisses, falls Sie über Rechnungsunterlagen nicht mehr verfügen.

Bitte beachten Sie: Die Waffenbehörde kann die Einhaltung der
Aufbewahrungsvorschriften
verdachtsunabhängig überprüfen. Besitzer von
erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen haben der
Behörde zum Zwecke der Überprüfung Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen
die Waffen oder die Munition aufbewahrt werden.

Die Kontrolle der Aufbewahrung kann ohne vorherige Ankündigung erfolgen. Wer
den sofortigen Zutritt zum Aufbewahrungsort der Waffen und Munition verweigert,
muss wegen des Grundsatzes der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1
GG) grundsätzlich zwar nicht mit einer Durchsuchung gegen seinen Willen rechnen.
Bei Verweigerung dieser gesetzlichen Mitwirkungspflicht wird jedoch regelmäßig die
erforderliche
Zuverlässigkeit des Waffenbesitzers angezweifelt, was üblicherweise
zum Widerruf und zur zwangsweise Abgabe der Waffe/n führt.

Achtung: Ohne sichere Aufbewahrung der Schlüssel nützt auch der beste
Waffenschrank nichts! Bitte bedenken Sie, dass Ihnen als Waffenbesitzer
gegenüber der Öffentlichkeit eine im hohen Maße besondere Verantwortlichkeit
obliegt. Diese obigen Regelungen dienen Ihrem und dem Schutz der
Allgemeinheit!

Wer seine Waffen und Munition nicht entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen
aufbewahrt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis zu 10.000
Euro geahndet werden kann. Wer sogar vorsätzlich gegen die Aufbewahrungsfristen
verstößt und dadurch die Gefahr verursacht, dass Schusswaffen und Munition
abhanden kommen oder Unbefugte zugreifen, begeht eine
Straftat, die mit einer
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe geahndet wird.

Darüber hinaus führt die nicht sichere Aufbewahrung von Schusswaffen und
Munition regelmäßig zur waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit des Waffenbesitzers
und damit üblicherweise zum Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis und zur
zwangsweise Abgabe der Waffen/n.

Abgabe von Waffen bei der Kreispolizeibehörde

Sollten Sie aufgrund der gesetzlichen Verpflichtung zur Blockierung von Erbwaffen
oder der sicheren Verwahrung auf den weiteren Besitz der Waffe verzichten wollen,
können Sie diese bei allen Dienststellen der Kreispolizeibehörde Minden-Lübbecke
kostenlos abgeben. Die Waffenbehörde sorgt dann für die fachgerechte
Vernichtung. Entschädigungszahlungen beispielsweise durch den Verkauf
an andere Personen über die Kreispolizeibehörde sind aber ausdrücklich
ausgeschlossen.

Bei der Anlieferung der Schusswaffe zur kostenlosen Abgabe und Vernichtung

bedenken Sie bitte, dass Waffen nach den waffenrechtlichen Bestimmungen
nur in verschlossenen Behältnissen transportiert werden dürfen. Weiterhin ist
sicherzustellen, dass Schusswaffen
ungeladen und getrennt von Munition
transportiert werden.

Zentrales Waffenregister

Nach der europäischen Waffenrichtlinie sind alle Mitgliedstaaten der EU verpflichtet,
bis spätestens 31.12.2014 ein computergestütztes Waffenregister auf
nationaler,
d.h. für Deutschland auf Ebene des Bundes zu schaffen und kontinuierlich auf
dem aktuellen Stand zu halten. In Deutschland soll das nationale Waffenregister
bis Ende des Jahres 2012 aufgebaut sein. Bisher war es allein Angelegenheit
der
Bundesländer zu bestimmen, wo und auf welche Art und Weise Daten
waffenrechtlich berechtigter Personen gespeichert werden.

Das nationale Waffenregister weist künftig bundesweit vor allem
erlaubnispflichtige Schusswaffen sowie Namen und Anschriften der Erwerber/
Besitzer und der Lieferanten nach.

Die Waffenbehörden sind im Rahmen des Aufbaus des Registers gehalten, bei
der Erfassung von Waffen eine Vereinheitlichung der spezifischen Daten wie z.B.
Herstellername, Waffenart und Kaliber zu gewährleisten (XWaffe-Standard).

Weitere Auskünfte zum Thema Nationales Waffenrecht können Sie der Internetseite
unter http://www.bva.bund.de entnehmen.

Sonstiges

Weiterführende Informationen zum Thema Waffenrecht finden Sie auch auf der
Internetseite des Bundesinnenministeriums: http://www.bmi.bund.de

Downloads auf PDF klicken Formulare
Infoblatt Waffenbüro
Antrag auf Erteilung waffenrechtlicher Erlaubnisse
Anzeige Erwerb Schusswaffen
Anzeige Überlassen Schusswaffen
Antrag Ausstellung Kleiner Waffenschein
vorübergehende Aufbewahrung
Waffenverleih
Merkblatt Aufbewahrung
Antrag auf Verlängerung EFP
Infoblatt Kommissionswaffen